5. Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (1. Instanz) 5.1. Vorinstanz / Beklagter Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Seine Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 ZPO sei zwar "ohne Weiteres ersichtlich"; er habe es aber unterlassen, mit der Einreichung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zugleich ein Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen oder darzulegen, weshalb seiner Ansicht nach auf die Stellung eines solchen verzichtet werden könne (angefochtener Entscheid, E. 10.5). Der Beklagte beharrt auf der Gewährung des Armenrechts.