23. Juli 2025 und 18. September 2025) und einen zu tiefen Rechtsmittelabzug (nur 15 %) vor, und mit Blick auf die im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren weit dünneren zweitinstanzlichen Verfahrensakten erscheinen die verrechneten 328 Kopien im Vergleich zu den für die Erstinstanz geltend gemachten 288 nicht erklärbar, weshalb für die Auslagen nur eine Pauschale von 3 % (auf das Honorar) zu veranschlagen ist.