Das mit Kostennote vom 2. Oktober 2025 in Höhe von Fr. 3'855.95 (inkl. Fr. 217.00 Barauslagen und MwSt.) geltend gemachte Honorar ist nicht tarifgemäss und daher nicht zu genehmigen. Der Rechtsvertreter des Beklagten nahm zu hohe Zuschläge (20 % für die kurze Anschlussberufungsantwort, 15 % für die nur wenige Sätze umfassenden Eingaben vom - 18 -