4. Kosten Der Beklagte dringt mit seiner Berufung teilweise durch; mit seinen Anträgen für die Phasen 1 bis 4 (September 2024 bis November 2025) unterliegt er nahezu vollständig. In der Phase 5 (ab Dezember 2025) obsiegt er zu rund einem Viertel. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich (E. 3.7 oben; Prozessgeschichte Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3). Bei einer Gewichtung von Berufung und Anschlussberufung mit je 50 % rechtfertigt es sich, die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m.