Der Beklagte vermag in allen Phasen das (ungedeckte) betreibungsrechtliche Existenzminimum seiner Söhne nach Deckung seines eigenen (zu wahrenden [BGE 135 III 66]) betreibungsrechtlichen Existenzminimums (E. 3.4 und E. 3.6.1.4 oben) nicht zu decken. Der ihm nach dessen Deckung verbleibende Überschuss hat er C._____ und D._____ wie folgt je hälftig als Barunterhalt (für Betreuungsunterhalt bleibt kein Raum) zu bezahlen: - 17 -