3.7. Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (E. 3.5.2 und E. 3.6.2.3) reduziert sich das (unstrittig betreuungsbedingte; BGE 150 III 153 E. 5.3.1) Manko der Klägerin und damit der rechnerische Betreuungsunterhalt pro Kind (je ½ des Mankos) auf folgende Beträge: