Betrag letztlich nur 20 % bezahlen muss (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 16. Dezember 2024, wonach gemäss Elternbeitragsreglement der Gemeinde Z._____ bei einem Jahreseinkommen von unter Fr. 30'000.00 einem alleinerziehenden Elternteil maximal 20 % der Betreuungskosten in Rechnung gestellt werden). Die entsprechende Feststellung des Beklagten in seiner Eingabe vom 23. Juli 2025 (S. 2) blieb seitens der Klägerin unbestritten (E. 1 Abs. 6 oben). Ab 1. Juli 2025 sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum von C._____ und D._____ damit noch - 16 -