Aus Praktikabilitätsgründen und um eine zusätzliche Phase zu vermeiden, würden ab 1. Dezember 2024 bei beiden Kindern bloss Fr. 229.60 Fremdbetreuungskosten berücksichtigt. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 reichte die Klägerin unkommentiert für C._____ und D._____ je einen "Vertrag Betreuungsplatz" (G._____ […], Z._____) vom 16. Januar 2025 mit Eintrittsdatum 2. Juli 2025 (je montags und mittwochs am Nachmittag) sowie die Abrechnungen vom 23. Juni 2025 für die Monate Juli und August 2025 ein, aus welchen sich pro Kind monatliche Betreuungskosten von Fr. 646.80 ergeben (Montag und Mittwoch). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin, wie bisher (angefochtener Entscheid, S. 21) auch von diesem