3.6.3. Kinder 3.6.3.1. Fremdbetreuungskosten Soweit vorliegend von Relevanz (E. 3.2 oben) erwog die Vorinstanz zu den im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Kinder berücksichtigten Fremdbetreuungskosten (angefochtener Entscheid, S. 21): Die Fremdbetreuungskosten seien subventioniert; die Klägerin müsse bloss 20 % der Kosten tragen. Bis 30. November 2024 würden C._____ demnach Fr. 229.60 und D._____ Fr. 262.50 Fremdbetreuungskosten angerechnet. Aus Praktikabilitätsgründen und um eine zusätzliche Phase zu vermeiden, würden ab 1. Dezember 2024 bei beiden Kindern bloss Fr. 229.60 Fremdbetreuungskosten berücksichtigt.