Für den bisherigen Arbeitsweg nach S._____ hat ihr die Vorinstanz nur das Abonnement mit dem öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt (angefochtener Entscheid, S. 19). Auch U._____ ist problemlos mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen (vgl. www.sbb.ch), so dass dem Auto der Klägerin weiterhin kein Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.241 vom 14. April 2025 E. 4.6.4.4 Abs. 1). Es hat somit bei im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Klägerin zu berücksichtigenden Wohnkosten von Fr. 1'100.00 (Fr. 1'600.00 – Fr. 500.00 [Wohnkostenanteile Kinder]) sein Bewenden. - 15 -