ohne Angabe plausibler Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich. Die Ehegatten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Entscheide grundsätzlich selber tragen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.124 vom 26. September 2024 E. 9.2.1). Der Mietzins für den Garagenplatz von Fr. 120.00 kann ohnehin ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin arbeitet seit Mitte Juni 2025 in U._____ (E. 3.5.2 oben). Für den bisherigen Arbeitsweg nach S.__