, zzgl. Fr. 250.00 Nebenkosten und Fr. 120.00 Mietzins Garage) ein. Höhere Wohnkosten als Fr. 1'600.00 können indessen nicht berücksichtigt werden. So hat die Klägerin ihre Behauptung in der Eingabe vom 23. September 2025, wonach ihr die bisherige Wohnung gekündigt worden sei, durch nichts belegt. Ebenfalls nicht glaubhaft machen konnte sie ihr Vorbringen, wonach sie keine günstigere Wohnung "angeboten" erhalten habe (E. 1 Abs. 5 und 6 oben). Veränderungen in der Bedarfssituation, die in Kenntnis des laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne Angabe plausibler Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich.