3.6.2. Klägerin 3.6.2.1. Wohnkosten Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz die (unstrittigen) Wohnkosten der ehelichen Wohnung in Z._____ (Fr. 1'600.00) und reduzierte diese für die unter die Obhut der Klägerin gestellten Kinder um Fr. 500.00 (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4, S. 17; E. 3.4 oben). Mit Eingabe vom 4. September 2025 (Beilage 2) reichte die Klägerin einen neuen Mietvertrag vom 29. Juni 2025 mit Geltung ab 1. August 2025 für eine 4.5-Zimmerwohnung (wiederum) in Z._____ für einen monatlichen Mietzins von insgesamt Fr. 1'840.00 (Fr. 1'470.00, zzgl. Fr. 250.00 Nebenkosten und Fr. 120.00 Mietzins Garage)