3.6.1.3. Prämienverbilligung Ab 1. Dezember 2025 legte die Vorinstanz beim Beklagten die KVG-Prämie unter Berücksichtigung "der zu erwartenden Prämienverbilligung" auf Fr. 150.00 fest (angefochtener Entscheid, S. 17 f.). In seiner Anschlussberufungsantwort (S. 6 f.) bringt der Beklagte vor und belegt, dass sein Gesuch auf Prämienverbilligung mit Verfügung der SVA Aargau vom 13. Mai 2025 abgewiesen worden ist. Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten ist deshalb auch ab Dezember 2025 die (nicht verbilligte) KVG-Prämie von Fr. 439.95 (E. 3.4 oben) einzusetzen. - 14 -