Fr. 600.00 generierte. Ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2) und somit auch eine unnötige Erhöhung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldner haben bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Die Begründung des Beklagten, weshalb er beim Auszug aus der ehelichen Wohnung weiter weg von seinem Ar- beits- und bisherigen Wohnort (nach V._____, resp. in der Folge nach W._____ und per 1. Oktober 2025 nach X._____, der Nachbargemeinde von V._____) gezogen ist, überzeugt nicht (E. 3.6.1.1 oben).