Die Maximalpauschale für Arbeitswegkosten entstammt der Praxis im Kanton Zürich (MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht - Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2007 S. 1223 ff.), wo bereits im Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001 (Ziffer III/3.4.e) eine Höchstgrenze von Fr. 600.00 vorgesehen ist. Eine entsprechende Höchstgrenze findet sich in den aargauischen Richtlinien zwar nicht und es entspricht auch nicht der Praxis des