höhere Wohnkosten nach sich ziehen. Allerdings würde er mit seinen Einkommen gar keine entsprechende Wohnung erhalten (Berufung, S. 7 ff.). Die Klägerin gesteht dem Beklagten keinen höheren Betrag als gemäss Vorinstanz zu; Fr. 300.00 Arbeitswegkosten will sie ihm ab 1. Dezember 2024 anrechnen (Berufungsantwort/Anschlussberufung, S. 4 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'555.20; angefochtener Entscheid, S. 26]).