Der Beklagte beansprucht als Arbeitswegkosten bis 30. November 2024 (ab V._____) Fr. 1'008.00 (gemäss Berechnung der Vorinstanz [36 km x 2 x 0.7 x 20]) und ab 1. Dezember 2024 (ab W._____) Fr. 1'400.00. Die Wohnung in W._____ sei die einzige gewesen, die ihm ein Vermieter habe vermieten wollen. Arbeitswegkosten von Fr. 300.00 würden einem Arbeitsweg von 10.7 km entsprechen. In diesem Radius befänden sich von seinem Arbeitsort z.B. die Gemeinden U._____, Z._____, QQ._____, S._____, QR._____ etc., wo die Mietzinsen für eine 3 bis 3.5-Zimmerwohnung "regelmässig" über Fr. 2'000.00 seien. Eine Verlegung seines Wohnsitzes von W._____ näher an seinen Arbeitsort würde mindestens Fr. 1'000.00