es seien ihm nicht – wie beantragt – Fr. 1'096.00 (Wohnort V._____) resp. Fr. 1'522.00 (Wohnort W._____) einzusetzen. Ihm wurde sodann eine Frist von neun Monaten gewährt, um seinen Wohnsitz in eine näher an seinem Arbeitsort liegende Gemeinde zu verschieben. Ab 1. Dezember 2025 wurden ihm nur noch Fr. 300.00 Arbeitswegkosten angerechnet (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4, S. 18 f.).