November 2024 in V._____ gewohnt (Arbeitsweg 36 km). Per 1. Dezember 2024 sei er nach W._____ gezogen (Arbeitsweg neu 50 km). Wieso der Beklagte einen so weit von seinem Arbeitsort entfernten Wohnort gewählt habe, habe er nicht plausibel begründet und sei nicht nachvollziehbar (Distanz zum Wohnort der Klägerin, wo er seine Kinder regelmässig abholen müsse, sei neu 13 km länger).