__ zu finden und so im Lichte der prekären finanziellen Situation der Parteien (E. 3.7 unten) das vorinstanzlich zurecht vorgesehene Kostendach von Fr. 300.00 für Arbeitswegkosten (E. 3.6.1.2 unten) und Fr. 1'390.00 für Wohnkosten (vgl. oben) einzuhalten. Seine Wohnkosten sind somit ab Phase 2 mit Fr. 1'390.00 zu veranschlagen. 3.6.1.2. Arbeitswegkosten Zu den Arbeitswegkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz: Seinem Auto komme Kompetenzcharakter zu (Schichtbetrieb). Er habe bis Ende - 12 -