__ seinen Wohnsitz hat (Eintrag in der Gemeinderegistersysteme- Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am: 2. Dezember 2025). Da er das Obergericht nicht proaktiv über den vollzogenen Wohnsitzwechsel orientiert und sich auch im Nachgang zur Mitteilung der Klägerin vom 23. September 2025 nicht dazu geäussert hat, ist davon auszugehen, dass sich seine Wohnkosten nicht erhöht haben. Der Beklagte hat sodann nicht dargetan, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, den vorinstanzlichen Vorgaben entsprechend eine Wohnung im Umkreis von seinem Arbeitsort Y._____ zu finden und so im Lichte der prekären finanziellen Situation der Parteien (E. 3.7 unten)