In ihrer Eingabe vom 23. September 2025 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe vor rund zwei Wochen einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Der Beklagte äusserte sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht dazu (E. 1 Abs. 6 oben). In Ausübung der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hat sich herausgestellt, dass der Beklagte seit 1. Oktober 2025 am […] in X._____ seinen Wohnsitz hat (Eintrag in der Gemeinderegistersysteme- Plattform [GERES-Plattform], zuletzt besucht am: 2. Dezember 2025).