Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sollen freiwillige Leistungen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen sollen, diesem nicht als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls würden sie indirekt einer anderen Person zukommen als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2012 vom 26. Februar 2014 E. 3). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leistungen Dritter von bestimmten Aufwendungen entlastet wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 5.2.1).