3.6. Betreibungsrechtliche Existenzminima 3.6.1. Beklagter 3.6.1.1. Wohnkosten Im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz bis Ende November 2024 (Phase 1) Wohnkosten von Fr. 700.00 (er habe bei seinen Eltern in V._____ gelebt, wobei eine solche Mietzinsbeteiligung vereinbart gewesen sei) und ab 1. Dezember 2024 (ab Phase 2) Fr. 1'390.00 (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) für seine Wohnung in W._____ (angefochtener Entscheid, S. 15).