Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Inhaberin der Obhut über zwei Kleinkinder jedenfalls vier Wochen Ferien beziehen wird. Für die Ermittlung ihres Durchschnittseinkommens (vgl. E. 3.5.1 oben) ist deshalb 10x vom Juli-Einkommen (von dessen Erzielbarkeit die Klägerin ausgeht) und 1x vom Ausnahmeeinkommen im August auszugehen. Dies führt zu einem monatlichen Nettoeinkommen von im Monatsdurchschnitt rund Fr. 1'130.00 ([10x Fr. 1'049.75 + 1x Fr. 3'043.35] / 12), welches der Unterhaltsberechnung ab Juli 2025 (neue Phase 4) zugrunde zu legen ist.