Ferien- und Feiertagsentschädigungen, wie sie der Klägerin ausbezahlt werden, sind Abgeltungen für den in dieser Zeit nicht ausbezahlten Lohn. Das Vorbringen der Klägerin, wonach es sich beim Lohn für August 2025 um einen Ausreisser handelt, erscheint glaubhaft, zumal ausgewiesen ist, dass sie die Kinder seit Juli 2025 jeweils nur am Montag- und Mittwochnachmittag fremdbetreuen lässt (vgl. E. 3.6.3.1 unten). Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Inhaberin der Obhut über zwei Kleinkinder jedenfalls vier Wochen Ferien beziehen wird.