Ausgewiesenermassen verdiente die Klägerin im Juli 2025 netto Fr. 1'049.75 (ca. 44 Stunden) und im August 2025 netto Fr. 3'043.35 (ca. 129 Stunden). Auf der Stufe Einkommensermittlung ist alles erzielte Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGE 150 III 157 E. 5.3.2), vorliegend deshalb auch das im August 2025 erzielte Einkommen. Ferien- und Feiertagsentschädigungen, wie sie der Klägerin ausbezahlt werden, sind Abgeltungen für den in dieser Zeit nicht ausbezahlten Lohn.