Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichte die Klägerin die Lohnabrechnungen vom Juli und August 2025 ein. Gemäss Klägerin sei zukünftig mit einem Einkommen wie im Juli zu rechnen, weil sie im August wegen Vertretung besonders viel gearbeitet habe. Der Beklagte bringt in seiner Eingabe vom 23. Juli 2025 dahingegen vor, der Klägerin sei ab Juli 2025 ein Einkommen von Fr. 1'900.00 anzurechnen. Ausgewiesenermassen verdiente die Klägerin im Juli 2025 netto Fr. 1'049.75 (ca. 44 Stunden) und im August 2025 netto Fr. 3'043.35 (ca. 129 Stunden).