Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 reichte die Klägerin unkommentiert einen neuen Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2025 zwischen ihr und der F._____ AG, T._____, ein. Gemäss diesem Arbeitsvertrag arbeitet die Klägerin seit 16. Juni 2025 in der Filiale in U._____ als […], in einem Pensum zwischen 30 und 50 % resp. für wöchentlich 12.75 bis 21.25 Stunden, für einen Bruttostundenlohn (inkl. Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn) von Fr. 25.80 (Beilage 1). Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichte die Klägerin die Lohnabrechnungen vom Juli und August 2025 ein.