3.5.2. Klägerin Bei der Klägerin ist nur ihr Einkommen in den vorinstanzlichen Phasen 1 bis 3 relevant (E. 3.2 oben). Die Vorinstanz erwog, die Klägerin arbeite im Durchschnitt 20% beim E._____ in S._____, wo sie durchschnittlich Fr. 909.35 verdiene (angefochtener Entscheid, E. 7.3.4). Dieses Einkommen blieb grundsätzlich unbestritten.