Die Vorinstanz hat das Einkommen des Beklagten gestützt auf den mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 eingereichten Beleg "Jahreskonto 2024" ermittelt. Weshalb seinem schwankenden Einkommen (mit Überstundenentschädigungen, Schichtzulagen und "einmaligen" Sonderprämien [die im Jahr 2024 neunmal ausbezahlt wurden], sowie inkl. 13. Monatslohn) nicht mit dem Jahresdurchschnittseinkommen 2024 Rechnung getragen werden sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht plausibel dargetan. Mit der - 10 - Vorinstanz ist ihm ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'807.00 anzurechnen (E. 3.4 oben).