Der 13. Monatslohn ist deshalb auch vorliegend in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Bei einem schwankenden Einkommen, wie es der Beklagte erzielt, ist sodann grundsätzlich vom Durchschnittswert einer repräsentativen Zeitspanne auszugehen (BÜCHLER/RAVEANE, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 27a zu Art. 125 ZGB). Die Vorinstanz hat das Einkommen des Beklagten gestützt auf den mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 eingereichten Beleg "Jahreskonto 2024" ermittelt.