Insoweit ist auch die Lehrmeinung von BRÄM/HASENBÖHLER (Zürcher Kommentar, 1998, N. 71 zu Art. 163 ZGB) nicht zwingend, welche die anteilsmässige Hinzurechnung des 13. Monatslohnes als unangemessen erachtet, wenn dadurch beim Unterhaltsverpflichteten ein Eingriff ins Existenzminimum resultiert, und daher eine Nachforderung des Unterhaltsberechtigten bei Fälligkeit vorschlägt (Urteile des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E. 2.2 und 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 E. 3.1; Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts ZOR.2023.40 vom 11. Juni 2025 E. 4.5.1.3.3). Der 13. Monatslohn ist deshalb auch vorliegend in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.