In diesem Bereich wird regelmässig auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.239 vom 29. März 2021 E. 7.1). Ein solches Vorgehen bedeutet gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern ist aus Praktikabilitätsgründen auch vertretbar (Urteil des Bundesgerichts 5D_122/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2.2 und 2.2.3).