Mit diesen Einwendungen vermag der Beklagte keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (E. 1 Abs. 1 oben) darzutun: Wenn der 13. Monatslohn einmalig ausbezahlt wird, ist diese Regelung wirtschaftlich mit den schwankenden Einkommen von Akkordarbeitern oder Selbständigerwerbenden vergleichbar. In diesem Bereich wird regelmässig auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.239 vom 29. März 2021 E. 7.1).