Bis am 30. November 2024 resultierte nach Abzug des (ungedeckten) betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Söhne vom Überschuss des Beklagten ein Manko von Fr. 269.85. Dieses wurde proportional auf die Kinder verteilt; es resultierte bei C._____ ein Manko von Fr. 132.00 und bei D._____ ein solches von Fr. 138.00. Für C._____ verblieb ein Unterhalt von Fr. 662.00 (Fr. 794.45 – Fr. 132.00) und für D._____ ein solcher von Fr. 689.00 (Fr. 827.45 – Fr. 138.00).