Im Lichte der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und der Einfachheit halber rechtfertigt es sich jedoch, dem Berufungsantrag des Beklagten entsprechend, Kinderunterhalt nicht erst ab Gesuchseinreichung am 10. September 2024, sondern schon ab 1. September 2024 zuzusprechen. Die widersprüchliche Passage "ab Auszug […] aus der ehelichen Liegenschaft" ist aus dem Urteilsdispositiv zu streichen. 3.4. Eckwerte In den vorliegend relevanten Phasen (E. 3.2 oben) ging die Vorinstanz von folgenden Eckwerten aus (angefochtener Entscheid, E. 7.4):