Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhalt "ab Auszug […] aus der ehelichen Liegenschaft" resp. "ab Gesuchseinreichung" (Prozessgeschichte Ziff. 2.4). In Erwägung 7.3.2, S. 13, hält die Vorinstanz klarstellend fest, dass als Zeitpunkt für den Beginn der Unterhaltspflicht "die Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens festgelegt" werde. Die Klägerin begründet in ihrer Anschlussberufung mit keinem Wort, weshalb nunmehr Kinderunterhalt bereits "von August 2024" zugesprochen werden sollte. Im Lichte der Offizialmaxime (Art.