3.3. Beginn der Unterhaltspflicht Unterhaltsleistungen können nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Wenn nichts anderes beantragt ist, darf aber davon ausgegangen werden, dass Unterhalt frühstens seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004 E. 1.2). Das Eheschutzgesuch der Klägerin datiert vom 10. September 2024; ein Datum, ab welchem sie Unterhalt fordert, nannte sie nicht. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhalt "ab Auszug […] aus der ehelichen Liegenschaft" resp.