3.2. Phasen Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind Eheschutzmassnahmen auf eine Dauer von maximal zwei bis drei Jahren ausgelegt (MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, 4. Aufl. 2022 N. 1b zu Vorbem. zu Art. 175 bis 179 ZGB). In Anbetracht, dass C._____ erst in rund 15 Jahren und D._____ sogar erst in 16 Jahren volljährig wird, ist es nicht angebracht, einen Zeitraum von 16 Jahren im Eheschutzentscheid zu regeln (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.248 vom 9. Juli 2025 E. 4.5.5, betreffend nur schon einen Zeitraum von sechs Jahren). Die vorinstanzlichen Phasen 4 bis 10 (ab 1. August 2027) sind deshalb von Amtes wegen zu streichen (Art.