3. Unterhalt 3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinderunterhalt (bis zur Volljährigkeit D._____) nach der zweistufigen Methode (angefochtener Entscheid, E. 7). Sie bildete 10 Phasen bis am 31. Juli 2041 (angefochtener Entscheid, E. 7.3.2). Ehegattenunterhalt wurde der Klägerin (rechtskräftig) keiner zugesprochen (angefochtener Entscheid, E. 8).