2. Anschlussberufung Entgegen dem Beklagten (Anschlussberufungsantwort, S. 3 f.) setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsantwort/Anschlussberufung rechtsgenügend (E. 1 Abs. 2 oben) mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, soweit sie dessen Korrektur zu ihren Gunsten anbegehrt. Insbesondere ist nicht erforderlich, den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag in einer Berechnungstabelle darzulegen.