3.4. Beide Parteien machten in der Folge weitere Eingaben; die Klägerin am 23. und 24. Juni 2025 sowie am 4. und 23. September 2025; der Beklagte am 23. Juli 2025, 18. September 2025 und am 2. Oktober 2025. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit dieser können die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermessensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).