2. Dem [Beklagten] sei (auch) für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen […]. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 9. Mai 2025 beantragte die Klägerin: "1. Die [Berufungsanträge] seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei [der Beklagte] zu verpflichten, für [C._____ und D._____ monatlichen Unterhalt] wie folgt zu bezahlen: -5-