Der Klägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Disp.- Ziff. 6.2); das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wurde -4- abgewiesen (Disp.-Ziff. 6.3). Die Gerichtskosten wurden wie folgt geregelt (Disp.-Ziff. 7): "Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'000.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."