2.2. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 beantragte der Beklagte u.a., er sei ab 1. August 2024 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung zur Bezahlung von Fr. 100.00 Unterhalt pro Kind und Monat (zzgl. Kinderzulagen) zu verpflichten. Kinderunterhalt in der Folgezeit und Ehegattenunterhalt generell sei nicht zuzusprechen. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Replik vom 20. November 2024 (Klägerin) resp. Duplik vom 2. Dezember 2024 (Beklagter) hielten die Parteien an ihren Begehren fest. 2.4. Am 12. Dezember 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung mit Parteibefragung statt.