3.5. Die Vorinstanz hat dem Beklagten im angefochtenen Entscheid vom 17. März 2025 zur Räumung des Mietobjektes eine Frist von zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids gewährt, womit sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2), selbst bei Vorliegen humanitärer Gründe, korrekt Rechnung getragen hat. Die Zustellung der Kündigungen erfolgte zudem bereits im November 2024, womit dem Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass er die Wohnung spätestens per Ende Dezember 2024 würde verlassen müssen. Im Weiteren profitiert der Beklagte als Folge des Berufungsverfahrens von einer Verlängerung von über vier Monaten.