So stand auch erst zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (vorbehaltlich eines gutgeheissenen Rechtsmittels des Beklagten) fest, dass die durch die Kläger ausgesprochenen Kündigungen rechtens waren und sich durchsetzen liessen. Entsprechend kann durch die Entgegennahme dieser drei Monatsmieten augenscheinlich nicht vom Abschluss eines neuen Mietvertrages ausgegangen werden. -8-