So erging der vorinstanzliche Ausweisungsentscheid erst am 17. März 2025, wobei der Beklagte die Wohnung (bis heute) noch immer nicht freiwillig geräumt hat, womit die Entgegennahme dieser Zahlungen wohl vielmehr die Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes (oder weiterer Mieten [für den Fall, dass sich die Kündigungen im Nachgang als ungültig erweisen]) bezweckte. So stand auch erst zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (vorbehaltlich eines gutgeheissenen Rechtsmittels des Beklagten) fest, dass die durch die Kläger ausgesprochenen Kündigungen rechtens waren und sich durchsetzen liessen.